News

Willkommen im News-Channel! Hier finden Sie die neusten Beiträge zu Ihren Lieblingsthemen.
Viel Spaß!

IMPFUNGEN GEGEN INFLUENZA SOWIE DAS EQUINE HERPES-VIRUS

0

News Trab, 25.11.20

Information für die Teilnahme am Zucht- und Rennbetrieb in Deutschland und der UET

Impfungen gegen Influenza sowie das Equine Herpes-Virus

Im Zuge der Harmonisierung bezüglich der Impfvorgaben in den einzelnen UET-Ländern wird der HVT hinsichtlich der Immunisierung gegen Pferde-Influenza und das Equine Herpes-Virus auch in Deutschland das Impfprotokoll der UET übernehmen und die Impfintervalle entsprechend anpassen.

Es gilt nunmehr:

Die Grundimmunisierung gegen Influenza und das Equine Herpes-Virus besteht aus jeweils zwei Impfungen mit einem Intervall von 21-60 Tagen. Daran schließt sich die Auffrischungsimpfung in einem Zeitraum von 120-180 Tagen nach der zweiten Impfung an, um die Grundimmunisierung abzuschließen.

Wiederholungsimpfungen sollen vorzugsweise jeweils nach sechs (6), maximal jedoch nach zwölf (12) Monaten durchgeführt werden. Hinsichtlich der zeitlichen Abstände sollte aber unbedingt den Vorgaben der Impfstoffhersteller gefolgt werden, um größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.

Wenn die Grundimmunisierung eines Pferdes außerhalb des geographischen Gebietes des HVT stattgefunden und den im jeweiligen Herkunftszuchtland geltenden Impfvorschriften entsprochen hat, so gilt ein Pferd als regelkonform grundimmunisiert. Dasselbe gilt für Traber, die gemäß dem im Februar 2020 veröffentlichten Impfprotokoll geimpft worden sind.

Eine Startberechtigung besteht nur für Pferde, die entsprechend den oben genannten Bestimmungen geimpft wurden. Bei der Impfung gegen Influenza muss die Grundimmunisierung hierfür abgeschlossen sein. Bei der Impfung gegen das Equine Herpes-Virus ist eine Teilnahme an Rennen frühestens ab dem vierten (4.) Tag nach der zweiten Impfung der Grundimmunisierung möglich.

Die Impfung ist durch den ausführenden Tierarzt im Equidenpass zu bescheinigen. In der Bescheinigung müssen die Angaben über das betreffende Pferd, Name, Art und Fertigungsnummer sowie Verwendbarkeitsdatum des Impfstoffes - grundsätzlich mittels „Label“ -, das Datum, Name, Wohnsitz des Tierarztes sowie dessen Stempel und eigenhändige Unterschrift enthalten sein.

Die Impfnachweise der an Rennen teilnehmenden Pferde sind gemäß § 8 Abs. 2 h) TRO bei ihrer erstmaligen Teilnahme an Qualifikationsrennen und danach in zwölfmonatigen Abständen zu kontrollieren

Wird die Impfung gemäß diesen Vorgaben nicht nachgewiesen, sperrt der HVT das betreffende Pferd gemäß § 29 Abs. 1 d) TRO.

Diese Bestimmungen gelten in einigen UET-Ländern nicht nur für den Renn-, sondern auch für den Zuchtbetrieb.

Alle einschlägigen Bestimmungen finden Sie hier.

Kommentare(0)
arrow