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Änderung der Durchführungbestimmungen Trabreiten

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News Trab, 28.03.24

(hvt-press) Das HVT-Präsidium hat einige Änderungen in den Durchführungsbestimmungen für das Trabreiten beschlossen, die am 01.04.24 in Kraft treten.

Angepasst wurde das zulässige Höchstgewicht eines Reiters inkl. Ausrüstung von bisher 85 auf 80 kg (Pkt. 1). Ferner wurden die Vorschriften zur Ausrüstung des Reiters überarbeitet und konkretisiert (Pkt. 7).

Überdies wurden auf vielfachen Wunsch Voraussetzungskriterien geschaffen für das Erlangen eines Reitausweises für Trabreiter (Pkt. 9 c). Lehrgang und Prüfung werden künftig in die Amateurfahrer-Prüfung integriert. Bei Bestehen der Prüfung wird zunächst ein Interimsausweis für Trabreiter erteilt, mit dem binnen 24 Monaten bei zehn Versuchen fünf bestandene Ritte absolviert werden müssen.

Hier die vollständige neue Version:

Durchführungsbestimmungen für das Trabreiten gem. § 30 TRO

Neufassung (Inkrafttreten am 01.04.24)

1. Das Mindestgewicht beträgt 60 kg, das Höchstgewicht 80 kg.

2. Bei Trabreiten ist das vom Pferd zu tragende Gewicht vor dem Rennen abzuwiegen. Das Abwiegen hat spätestens eine Stunde vor der im Programm angegebenen Startzeit bei der Rennleitung zu erfolgen (Waageschluss). Der Rennveranstalter ist verpflichtet, zur Feststellung des Gewichtes eine geeichte Personenwaage zur Verfügung zu stellen. Das zu tragende Gewicht umfasst Reiter, die Ausrüstung des Reiters inkl. Helm sowie Sattel einschließlich der Bügel, Gurte und Satteldecke inkl. evtl. Bleigewichte. Nicht mitgewogen werden Peitsche, Nummerndecke und Zaumzeug.

3. Mindergewichte sind durch Bleigewichte, die in dafür geeigneten Satteldecken zu verstauen sind, auszugleichen.

4. Die tatsächlichen Gewichte sind vor dem Rennen öffentlich bekanntzugeben.

5. Die Reiter der ersten sechs Pferde gemäß der vorläufigen Platzierung müssen nach dem Rennen das von ihrem Pferd getragene Gewicht zurückwiegen lassen. Das Zurückwiegen hat unmittelbar nach Beendigung des Rennens vor der Siegerehrung bei der Rennleitung zu erfolgen. Die Rennleitung kann einen Reiter vom Zurückwiegen befreien, sofern dieser durch einen triftigen Grund (z.B. Verletzung) verhindert ist. Eine Abweichung des beim Abwiegen festgestellten Gewichts bis zu 1,0 kg ist zulässig. Eine Abweichung des festgestellten Gewichtes um mehr als 1,0 kg führt zur Disqualifikation gem. § 83 TRO.

6. Die endgültige Platzierung wird erst nach dem Zurückwiegen festgelegt und bekanntgegeben.

7. Die Rennen sind im Renndress und mit Sturzhelm, ggf. mit Überzug, in der eingetragenen Rennfarbe zu reiten. Die Reiter sind hierbei an die Weisungen des Besitzers gebunden.

Die Ausrüstung des Reiters im Rennen und beim Aufwärmen (ab  eine Stunde vor der Startzeit des ersten Rennens gem. Rennprogramm, ggf. bereits mit der Startzeit der ersten Feststellungsprüfung) besteht standardmäßig aus einem schwarzen Reithelm (Norm VG1), einem Renndress für Trabreiter (Anoraks, Windjacken u.ä. sind nicht zulässig), einer weißen langen Reithose, braunen oder schwarzen Reitstiefeln (Sport- oder Halbschuhe sind nicht zulässig) sowie einer Sicherheitsweste gemäß EN 13158 oder EC1621-2.

Kopfhauben, Gesichtsschutz, Schals und Ohrschützer sind zulässig in der Farbe weiß, in gedeckten Farben (schwarz, dunkelblau) und ausschließlich einfarbig.

Die Ausrüstung hat in mängelfreiem und sauberem Zustand zu sein. Helmriemen, Knöpfe sowie Reiß- und Klettverschlüsse müssen stets vollständig geschlossen sein.

8. Die Peitsche darf höchstens 75 cm lang sein, inkl. der zwingend vorgeschriebenen Klappe. Sie muss an der dünnsten Stelle einen Durchmesser von mindestens 8 mm aufweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 84 Abs. 2 g), h) und i) TRO.

9.

a) Teilnahmeberechtigt sind alle Inhaber von Fahrausweisen für Auszubildende, Berufsfahrer und Amateurfahrer sowie von Reitausweisen für Trabreiter. Die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs. 4 TRO kommen nicht zur Anwendung. Erlaubnisse gemäß § 39 TRO werden nicht gewährt.

b) Eine Berechtigung zur Teilnahme an Trabreiten können auch Inhaber einer gültigen Reitlizenz des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen e.V. erlangen, die ihre Kenntnisse der TRO in einer Prüfung nach Maßgabe des HVT abgelegt haben.

c) Der Reitausweis für Trabreiter kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

- die Voraussetzungen des § 20 TRO erfüllt,

- das 16. Lebensjahr vollendet hat,

- ein Reitabzeichen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) vorweist (mindestens RA 4, entspricht DRA Kl. III - Großes Bronzenes Reitabzeichen),

- den Nachweis über Trainingsritte und Startübungen in der vom HVT geforderten Anzahl vorlegt,

- den Vorbereitungslehrgang absolviert hat,

- die Prüfung bestanden hat, die vom HVT abgenommen wird.

Vorbereitungslehrgang und Prüfung erfolgen im Rahmen einer Amateurfahrerprüfung.

Vor der erstmaligen Erteilung des endgültigen Reitausweises für Trabreiter erhält der Antragsteller einen Reitausweis zur vorläufigen probeweisen Teilnahme („lnterimsausweis für Trabreiter“), wenn er die Voraussetzungen von Abs. 9 c) erfüllt.

Der Interimsausweis gilt 24 Monate ab seiner Ausstellung für insgesamt zehn Ritte auf A- und B-Bahnen. Das HVT-Präsidium kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung auf Antrag genehmigen. Jeder Ritt mit dem Interimsausweis ist bei der Rennleitung unter Vorlage des Interimsausweises anzuzeigen. Nach fünf von der Rennleitung als ordnungsgemäß testierten Ritten im HVT-Bereich verliert der Interimsausweis seine Gültigkeit. Gleichzeitig kann die Ausstellung eines Reitausweises für Trabreiter beantragt werden. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Antragsteller die Trabreiterprüfung wiederholen und nach bestandener Prüfung erneut einen Interimsausweis beantragen.

Der Reitausweis für Trabreiter berechtigt zur Teilnahme an Trabreiten im HVT-Bereich. Eine Zulassung des Reitausweises für Trabreiten außerhalb des HVT-Bereichs wird nicht gewährleistet.

10. Trabreiten werden bezüglich der Anzahl Fahrten bzw. Siege zur Ausstellung eines Ausweises für Amateurfahrer, die Berechtigung der Teilnahme an offenen Rennen sowie des Erlöschens der Erlaubnis. gem. § 39 nicht gewertet.

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