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Trainer-Info des HVT - Tierschutz im Pferdesport – hier: Clipping

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News Trab, 08.07.2025

 

(hvt-press) Gemäß den Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport sowie den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, herausgegeben vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), gilt das Kürzen oder Entfernen der Tasthaare im Kopfbereich, den sogenannten Vibrissen, und/oder der Haare in den Ohren (sogenanntes Clipping oder Clippen) sowie das Rasieren am Kronsaum als tierschutzwidrig und damit als unerlaubter Eingriff.  Das Kürzen von Haaren, die aus den Ohrmuscheln herausragen, ist davon unberührt.  Die Trainer (auch Amateurtrainer und Berufsfahrer Q) werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen vorgenannte Maßgaben im Sinne der TRO als Ordnungswidrigkeit (§ 135, Abs. 2 a TRO) gelten und von der Rennleitung entsprechend geahndet werden.  Der Rennleitung bleibt es vorbehalten, Pferde in Abstimmung mit dem Bahntierarzt von der Teilnahme am Rennen auszuschließen (§ 55, Abs. 5 b TRO).

 

Mögliche Sanktionen der zuständigen Veterinärbehörden bleiben hiervon unberührt.  Quellen: 

Tierschutzgesetz TierSchG – § 6, Abs. 1 

 

Leitlinien für den Tierschutz im Pferdesport – Fassung Juli 2020 – Punkt 6.4 

 

Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten – Fassung Juni 2009 – Punkt 2.2.1 

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