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Urteil im Berufungsverfahren gegen Rudi Haller (03.08.2019)

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News Trab, 05.03.20

Allgemeiner Rennausschuss beim

Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT)

Mariendorfer Damm 222-298, 12107 Berlin

Telefon: (030) 74 30 48 0 / Fax: (030) 74 30 48 150

- Vorsitzender Dr. Frank Roitzsch -

 

Aktenzeichen: RA 07/2019

BM 237/2019

 

Urteil

 

In dem Berufungsverfahren

 

des Herrn Rudolf Haller

Weidachstraße 77

85609 Aschheim

 

Berufungsführer,

 

gegen

 

den Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT)

Mariendorfer Damm 222-298

12107 Berlin

 

vertreten durch seine Präsidentin Maren Hoever, diese vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Heinz Tell, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Christopher Kranzbühler,

 

Berufungsgegner,

 

 

hat der Allgemeine Rennausschuss beim Hauptverband für Traberzucht e.V. (HVT) in der Besetzung

 

 

Dr. Frank Roitzsch als Vorsitzender,

Peter Erwig und Matthias Schirrmann als Beisitzer

 

 

auf die in Abwesenheit des Berufungsführers am 28. 01. 2020 durchgeführte mündliche Verhandlung folgendes Urteil verkündet:

 

  1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Berufungsführer.

  3. Der Streitwert wird auf 700 € festgesetzt.

 

Sachverhalt

 

Der Berufungsführer war der Fahrer des Pferdes „Kentucky Bo“, das am 3.8.2019 beim 9. Rennen auf der Trabrennbahn in Berlin-Mariendorf von der Rennleitung disqualifiziert wurde. Das 9. Rennen war als „Gottlieb-Jauß-Memorial“ bezeichnet. Gegen der Berufungsführer wurde nach Überprüfung der Rennverfilmung von der Rennleitung wegen Fahrspurveränderung mit Gefährdung zweier Teilnehmer (§ 84 Abs. 2 c i.V.m. § 84 Abs. 1 TRO), nämlich des Gespanns „P.S. Confess“/H-Christiansen und „Rebound“/G.Mayr, ein Ordnungsmittel von 200 EUR mit 14 Tagen Fahrverbot verhängt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht der Rennleitung verwiesen.

 

Der Berufungsführer legte gegen die Entscheidung am 03.08.2019 Berufung ein, die er über die bereits im Protokoll der Rennleitung enthaltenen Einwendungen hinaus mit Schreiben vom 31. August 2019 weiter begründete. Er macht im Wesentlichen geltend, nicht er habe sein Gespann nach innen gezogen, sondern das Pferd von Christiansen sei nach außen korrigiert worden, was für ihn nicht vorhersehbar war.

 

 

Der Berufungsgegner hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Der Berufungsgegner trägt unter Berufung auf den Bericht der Rennleitung vor, dass die Entscheidung der Rennleitung richtig gewesen sei.

 

Der Allgemeine Rennausschuss hat den Berufungsführer mit Schreiben vom 4. 12. 2019 ordnungsgemäß zu der am 28. 1. 2020 durchgeführten Verhandlung geladen. In der Ladung war auf die Verfahrensvorschrift des §§ 109 Nr. 4 TRO hingewiesen worden. Der Berufungsführer blieb der Verhandlung wie mit seiner E-Mail vom 27.1.2019 angekündigt aus gesundheitlichen Gründen fern, hat sich aber mit einer Entscheidung in seiner Abwesenheit einverstanden erklärt. Der Allgemeine Rennausschuss hat auf Antrag des Berufungsgegners deshalb am 28. 1. 2020 beschlossen, in Abwesenheit des Berufungsführers zu verhandeln und zu entscheiden und ihm zusätzlich Gelegenheit zu einer telefonischen Anhörung gegeben, in der er keine weiteren Äußerungen zur Sache abgegeben hat.

 

Im Rahmen der Verhandlung am 28. 01. 2020 wurde eine Beweisaufnahme durchgeführt, und zwar durch mehrfache in Augenscheinnahme der Rennverfilmung und durch Einvernahme des Herrn Stefan Spieß von der Rennleitung unter erneuter mehrfacher in Augenscheinnahme der Rennverfilmung und durch telefonische Befragung der Zeugen Christiansen und Mayr. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und das Protokoll über die Verhandlung vom 28.01.2020.

 

Das Urteil ist rechtkräftig. Das Fahrverbot wird in der Zeit vom 16. 03. – 29. 03. 2020 vollzogen.

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