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Traber Allianz – Zum Thema Zugangsberechtigung in Dinslaken

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News Traber Allianz, 15.12.21

 

(agr) Am letzten Renntag kam es zu Irritationen bezüglich des Zuganges zum Stallbereich. Lt. Pressemitteilung der Trabrennbahn Dinslaken durften nur Personen in den Stall(Paddock)-bereich, die der 2G-Regelung entsprachen.

Wir haben bei der Trabrennbahn Dinslaken angefragt, wie man dies an den Renntagen am 24. Und 31. Dezember zu regeln gedenkt.

Wir haben uns die derzeit gültige Coronaschutzverordnung NRW durchgelesen und haben eine etwas andere Auffassung.

 

Prinzipiell steht da erst einmal „Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G“. Damit sind tatsächlich alle aktiv am Rennen teilnehmenden (Fahrer) verpflichtet eines aktuell gültigen Impfstatus oder Genesenennachweis vorzulegen.

 

Es gibt zwar die Ausnahme „1“, die greift aber nicht, da der Trabrennsport nicht dem DOSB angehört.

 

Anders wiederum sieht es bei den Personen aus, die nicht aktiv am Rennen teilnehmen, z.B. Trainer, Besitzer-Trainer, Pfleger, Transporteure, Schmiede, Tierärzte, Meldestelle usw.). Hier sollte die Ausnahme „2“ greifen, die folgendes besagt: „ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.

 

Wer dazu Fragen hat, kann sich gerne per Mail an mich wenden: agruber@trotto.de


Link zur Verordnung: https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport



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