News

Willkommen im News-Channel! Hier finden Sie die neusten Beiträge zu Ihren Lieblingsthemen.
Viel Spaß!

Neue Durchführungsbestimmungen gelten ab Donnerstag, den 1. Mai 2025

0

News Trab, 05.05.2025

 

Das Präsidium des HVT hat anlässlich seiner Sitzung am Mittwoch, den 16. April 2025, eine Reihe von Änderungen der Trabrennordnung (TRO) und der Durchführungsbestimmungen beschlossen.

Dieser Beschlussfassung waren zwei Arbeitssitzungen im Februar vorausgegangen. Während die Änderungen der TRO zunächst vom Registergericht genehmigt und eingetragen werden müssen, können die neue Durchführungsbestimmungen bereits auf Beschlussfassung des HVT-Präsidiums in Kraft treten. Als Datum wurde Donnerstag, der 01.05.25, festgelegt.

 

Hier auszugsweise die wichtigsten Änderungen:

 

Durchführungsbestimmungen für PMU-Rennen gem. § 40 Abs. o) TRO

 

Die Bestimmung, dass als Starter in PMU-Rennen angegebene Pferde zwischen Starterangabe und dem PMU-Rennen in anderen Rennen nicht teilnahmeberechtigt sind, entfällt.

 

Durchführungsbestimmungen über zulässige Ausrüstungsgegenstände gem. § 76 Abs. 4 TRO

 

In die Liste der zugelassenen Ausrüstungsgegenstände werden aufgenommen:

 

- Pullernetz (nur in der Farbe schwarz und nur zum Aufwärmen. Muss spätestens eine Minute vor dem Start entfernt werden)

- Kreuzsperrhalfter (nur ohne Nasenrosette)

- Nüsternfransen/Fliegenfransen (nur in der Farbe schwarz)

 

Bei den Maßen der Fahrpeitsche wurde ein UET-Beschluss umgesetzt. Die Mindestlänge der Fahrpeitsche bleibt bei 100 cm (inkl. Schmiss), die Höchstlänge beträgt nun 140 cm (inkl. Schmiss). Die Maße gelten auch für Peitschen, die zum Aufwärmen mitgeführt werden.

 

Durchführungsbestimmungen für das Trabreiten gem. § 30 TRO

 

Auch hier wurde ein UET-Beschluss umgesetzt:

Die Reitpeitsche darf höchstens 70 cm lang sein (bisher 75 cm), inkl. der zwingend vorgeschriebenen Klappe. Sie muss an der dünnsten Stelle einen Durchmesser von mindestens 10 mm (bisher 8 mm) aufweisen. Das Ende der Peitsche muss mit überzogenem Schaumstoff (Länge mindestens 11 cm, Breite mindestens 21 mm) gepolstert sein. Die Peitsche darf nur mit dem Ende nach unten zeigend verwendet werden.

 

Durchführungsbestimmungen über zugelassene Rennwagen gem. § 76 Abs. 5 TRO

 

Hier wurde die Beschaffenheit der Schutzbleche konkretisiert: schwarze Schutzbleche aus nicht splitterbarem Kunststoff in den abgebildeten Varianten.




 

Durchführungsbestimmungen zur Startordnung gem. § 81 TRO

 

Die Bestimmungen wurden wie folgt ergänzt:  Der Helfer hat einen geschlossenen Helm zu tragen. Der Helfer hat das Geläuf nach dem gültigen Start unmittelbar nach außen oder in den Innenraum zu verlassen. Der Aufenthalt während des Rennens auf oder neben dem Renngeläuf ist nicht gestattet.

 

Verstöße gegen die Durchführungsbestimmung ahndet die Rennleitung mit Geldbußen und/oder Fahrverboten.

 

Ihr HVT

Kommentare(0)
arrow