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Durchführungsbestimmungen zum Peitschengebrauch

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News Trab, 18.07.23

(hvt-press) Seit einem knappen Jahr sind nun die Durchführungsbestimmungen zum Peitschengebrauch in Kraft. Zeit, eine Zwischenbilanz zu ziehen.

Grundsätzlich lässt sich konstatieren, dass der gewünschte Effekt erzielt wird. Ein Großteil der Aktiven, der schon vor den Regeländerungen diszipliniert war, war gewillt und in der Lage, sich rasch auf die neuen Bestimmungen umzustellen.

Die Zeiten haben sich geändert. Auch die Verantwortlichen und Akteure im deutschen Trabrennsport haben mittlerweile eine andere Sicht auf die Dinge. Das Thema „Animal Welfare“ spielt eine weitaus größere Rolle als noch vor einigen Jahren.

Dennoch wird der deutsche Trabrennsport weiterhin unter kritischer Beobachtung der Veterinärämter, von Tierschutzverbänden, der Medien und der breiten Öffentlichkeit stehen.

Deshalb ist es unerlässlich, jetzt nicht nachzugeben, sondern vielmehr den nächsten Schritt zu gehen, um sich den schwedischen Gegebenheiten, die Vorbildcharakter besitzen, anzupassen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass auch alternative „Motivationshilfen“ neben dem vorschriftswidrigen Gebrauch der Peitsche, wie das Schlagen mit den Leinen, das Boxen, Drücken und Schieben in der Schweifregion sowie das Reißen mit der Leine (Kinnhaken) untersagt sind.

Die Rennleitung ist angehalten, entsprechende Verstöße konsequent zu ahnden, auch mit Fahrverboten wie bei den Peitschenvergehen.

Unverändert herrscht eine dreimonatige Bewährungsfrist, während der Wiederholungsfälle mit zwei- oder mehrfachem Straftarif belegt werden.

Im Hinblick auf anstehende Großereignisse wie das Derbymeeting seien die Aktiven daran erinnert, dass Fahrverbote bei einem Verstoß gegen o.g. Durchführungsbestimmungen grundsätzlich unmittelbar nach Ablauf der Berufungsfrist in Kraft treten und auch während Zucht- und Grupperennen vollzogen werden.

Die Durchführungsbestimmungen gelten ausdrücklich auch für C-Bahn-Veranstaltungen.

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